Mit einem Antrag auf Vermessung wird ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt:
Zunächst beantragt der ÖbVI Vermessungsunterlagen bei der zuständigen Katasterbehörde. Diese werden nach ca. 2 Wochen zugesandt. Ab diesem Zeitpunkt ist der ÖbVI handlungsfähig.
Mit besagten Unterlagen kann die Vermessungsstelle die örtliche Vermessung unterlagenseitig vorbereiten und einen Vermessungs-/Anhörungstermin den voraussichtlichen Beteiligten bekanntgeben.
Bei der Vermessung selbst sollten der Antragsteller der Eigentümer und die unmittelbaren Nachbarn des zu vermessenden Grundstückes zumindest kurz zugegen sein. Unter schwierigen Verhältnissen, also bei Versagen der Vermessungsunterlagen, kann auch die Beteiligung weiterer Nachbarn zwingend erforderlich sein.
Ist die örtliche Vermessung im Innendienst aufgearbeitet, nimmt der ÖbVI persönlich eine Grenzniederschrift auf. Vorher wurden alle Beteiligten an der Anhörung beteiligt, in der Regel bei einem Ortstermin. Den Beteiligten wird anschließend das Ergebnis der Vermessung schriftlich durch einen Bescheid oder durch Offenlegung bekanntgegeben.
Sind alle Rechtsbehelfsfristen abgelaufen, werden die von meinem Büro gefertigten Vermessungsschriften der Katasterbehörde zugesandt und deren Übernahme in das Kataster beantragt. Im Normalfall schickt der ÖbVI zu diesem Zeitpunkt auch seine Kostenentscheidung.
Die Katasterbehörde erstellt nach Übernahme der Vermessungsschriften in das Kataster einen Fortführungsnachweis, der dem Antragsteller und dem Eigentümer zugestellt wird. Dieser ist die Grundlage des Notarvertrages oder für dessen Vollzug.
Bei Gebäudeeinmessungen erhalten die Eigentümer einen Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das eingemessene Gebäude enthält.