Quelle Frontbild: TLBG, Urkarte preuss. Seperation
Grundstück
Der Begriff des Grundstücks wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt. Sein Gehalt ergibt sich aus der Grundbuchordnung:
Das Grundstück bezeichnet danach im deutschen Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem Grundbuchblatt verzeichnet ist.
Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Flurstücken bestehen. Auch ein Gewässer kann ein Grundstück sein.
Ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird als Baugrundstück bezeichnet.
Mehrere Grundstücke im Rechtssinne können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt werden. Sie werden dann unter einer lfd. Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragen.
(Grundstücksvereinigung)
Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§ 93 & § 94 BGB) insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs. Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen: Wohnungseigentum, Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.
Grundstücksteilung
Eine Grundstücksteilung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes (nicht zu verwechseln mit dem Flurstück) in zwei oder mehrere Teile. Dieser Vorgang findet im Grundbuch statt! Voraussetzung ist i. d. R. eine zuvor erfolgte Zerlegung des Flurstückes im Liegenschaftskataster.
Flurstück
Das Flurstück – auch Parzelle – ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Es bezeichnet einen eindeutig begrenzten Teil der Erdoberfläche, der durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt, bezeichnet und in der Regel örtlich abgemarkt ist.
Zerlegung
Die Zerlegung ist ein katastertechnischer Vorgang zur Bildung mehrerer Flurstücke aus einem Flurstück. Sie ist die Voraussetzung zur Teilung eines Grundstücks im Grundbuch. Das Gegenteil ist die Flurstücksverschmelzung.
Sonderung
Eine besondere Form der Zerlegung ist die Sonderung. Im Gegensatz zu der Zerlegungsvermessung werden bei einer Sonderung die neuen Grenzen ohne örtliche Vermessung festgelegt, also nur auf der Karte. Sie ist als gerade Verbindung zwischen 2 im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkten möglich, bei Flurstücken und Flurstücksteilen , die nach 2010 vermessen wurden und bei Waldparzellen, deren Erbgemeinschaftseigentum aufgelöst werden soll.
Grenzfeststellung
Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze, i.d.R. anlässlich einer Zerlegung.
Strittige Grenze
Versagt der Katasternachweis und kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betroffene Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als strittige Grenze zu gekennzeichnen.
Grenzfeststellungsvertrag
Kann mittels der Unterlagen des Liegenschaftskatasters die Lage eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit reproduziert werden (Versagen des Katasternachweises), können sich die betroffenen Grundstückseigentümer in einem vom Vermesser zu definierenden Korridor, der eine willkürliche Festlegung ausschließt, auf den Verlauf der rechtmäßigen Grenze in der Örtlichkeit verständigen. Das Resultat dieser Einigung wird von der ausführenden Vermessungsstelle in einem Grenzfeststellungsvertrag beurkundet und von der zuständigen Katasterbehörde in die Nachweise des Liegenschaftskatasters übernommen.
Grenzwiederherstellung
Bei der Grenzwiederherstellung wird eine bereits früher festgestellte, aber in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbare Grenze unter Zuhilfenahme der Katasterunterlagen wieder sichtbar gemacht und zwischenzeitlich verlorengegangene Grenzpunkte werden – auf gesonderten Antrag – erneut abgemarkt (versteint).
Grenzanzeige
Die Grenzanzeige ist eine Grenzwiederherstellung ohne Abmarkung und ohne verwaltungsrechtlicher Beteiligung der Grenznachbarn! Nur eine bereits ordnungsgemäß festgestellte Grenze kann angezeigt werden!
Gebäudeeinmessung
Die Darstellung von Gebäuden und wesentlichen baulichen Anlagen ist einer der wichtiger Inhalte der Liegenschaftskarte und dient in Verbindung mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums. Durch die Einmessung erfolgt die örtliche, vermessungstechnische Aufnahme der Lage des Gebäudes im Bezug auf die Flurstücksgrenze sowie die Erfassung Umrisses mit Informationen zur Nutzung, Geschosszahl und Dachform. Der Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Grenzbescheinigung. Nicht katastertechnisch eingemessene Bauwerke werden im Freistaat Thüringen turnusmäßig mittels Befliegung näherungsweise in das Liegenschaftskataster übernommen und gesondert gekennzeichnet. Eine gesetzliche Pflicht zur Gebäudeeinmessung gibt es nicht mehr in Thüringen.